Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Westerink Parts VOF mit Sitz in 8271 RH IJsselmuiden, an der Spoorstraat 14D

1: Geltungsbereich

 1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von Westerink Parts VOF, für alle von ihr geschlossenen Verträge sowie für alle daraus entstehenden Verträge, soweit Westerink Parts VOF als Anbieter oder Auftragnehmer auftritt.

1.2. Westerink Parts VOF, die diese Bedingungen verwendet, wird auch als Auftragnehmer/Verkäufer bezeichnet. Die andere Partei wird auch als Auftraggeber/Käufer bezeichnet.

2: Angebot

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers/Verkäufers sind freibleibend.

2.2. Das Angebot verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum von der anderen Partei vorbehaltlos schriftlich angenommen wird.

2.3. Jedes Angebot basiert auf den von der anderen Partei bereitgestellten Informationen. Die andere Partei steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ein.

2.4. Wenn die andere Partei das Angebot nicht annimmt, ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, sämtliche mit dem Angebot verbundenen Kosten der anderen Partei in Rechnung zu stellen.

3. Zustandekommen des Vertrags

 3.1. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers/Verkäufers zustande oder, wenn der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird, durch elektronische oder schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers/Verkäufers.

3.2. Die unter a. genannten Bestätigungen gelten als vollständige Wiedergabe des Vertrags mit der anderen Partei.

3.3. Wenn der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer/Verkäufer und einer anderen Partei geschlossen wird, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, finden die Bestimmungen von Artikel 6:227b Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 6:227c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

4. Beratung und bereitgestellte Informationen

 4.1. Der Auftraggeber/Käufer kann aus Beratungen und Informationen des Auftragnehmers/Verkäufers, die nicht unmittelbar den Auftrag betreffen, keine Rechte ableiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer/Verkäufer bei der Ausführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber/Käufer stellt den Auftragnehmer/Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von durch oder namens des Auftraggebers/Käufers bereitgestellten Beratungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen beziehen. Der Auftraggeber/Käufer ersetzt sämtlichen Schaden, den der Auftragnehmer/Verkäufer erleidet, einschließlich der vollständigen Kosten der Abwehr solcher Ansprüche.

5. Preise

 5.1. Die Preise verstehen sich ausschließlich: (1) Umsatzsteuer und anderer von staatlicher Seite auferlegter Abgaben; (2) Verpackungskosten; (3) Reisezeiten, Reise-, Park- und Aufenthaltskosten; (4) Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am Ort der Ausführung der Arbeiten befinden. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist berechtigt, diese Kosten der anderen Partei gesondert in Rechnung zu stellen.

5.2. Angebote und Bestätigungen des Auftragnehmers/Verkäufers erfolgen auf Grundlage der Preise und Umstände, wie sie zum Zeitpunkt dieses Angebots oder dieser Bestätigung gelten.

5.3. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist berechtigt, eine Erhöhung kostenbestimmender Faktoren, die nach Abschluss des Vertrags eingetreten ist, dem Auftraggeber weiterzuberechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu zahlen.

5.4. Bei Änderung oder Ergänzung des Vertrags auf Wunsch der anderen Partei darf der Auftragnehmer/Verkäufer den Preis nach seinen üblichen Tarifen erhöhen. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist niemals verpflichtet, einem solchen Wunsch nachzukommen, und kann verlangen, dass hierfür ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.

5.5. Wenn Mehrarbeit vorliegt, ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, den Preis zu erhöhen. Mehrarbeit wird auf Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Mehrarbeit gelten. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Leistungsverzeichnisses vorliegt oder wenn die von der anderen Partei bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen.

6. Lieferzeit

6.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird vom Auftragnehmer/Verkäufer annähernd festgelegt. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer/Verkäufer von den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen aus. Die geschätzte und angegebene Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist niemals eine verbindliche Frist.

6.2. Wenn andere Umstände eintreten als diejenigen, die dem Auftragnehmer/Verkäufer bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann der Auftragnehmer/Verkäufer die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Vertrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten in diesem Fall nicht in die Planung des Auftragnehmers/Verkäufers eingepasst werden können, werden sie ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

6.3. Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die für die Beschaffung der dafür erforderlichen Materialien und Teile sowie für die Ausführung der Mehrarbeit erforderlich ist. Wenn die Mehrarbeit nicht in die Planung des Auftragnehmers/Verkäufers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

6.4. Wenn Verpflichtungen durch den Auftragnehmer/Verkäufer ausgesetzt werden, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers/Verkäufers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

6.5. Jegliche Haftung des Auftragnehmers/Verkäufers für die Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist ausgeschlossen.

7. Lieferung und Gefahrübergang

 7.1. Die Lieferung erfolgt in dem Moment, in dem der Auftragnehmer/Verkäufer die Sache an seinem Geschäftssitz dem Auftraggeber/Käufer zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber/Käufer mitgeteilt hat, dass die Sache ihm zur Verfügung steht. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber/Käufer unter anderem das Risiko für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung.

7.2. Der Auftraggeber/Käufer und der Auftragnehmer/Verkäufer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer/Verkäufer den Transport übernimmt. Das Risiko für unter anderem Lagerung, Verladung, Transport und Entladung liegt auch in diesem Fall beim Auftraggeber/Käufer. Der Auftraggeber/Käufer kann sich gegen diese Risiken versichern.

7.3. Wenn eine Inzahlungnahme vorliegt und der Auftraggeber/Käufer die in Zahlung gegebene Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz behält, verbleibt das Risiko der in Zahlung gegebenen Sache beim Auftraggeber/Käufer bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sie dem Auftragnehmer/Verkäufer übergeben hat. Wenn der Auftraggeber/Käufer die in Zahlung gegebene Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsschluss befand, kann der Auftragnehmer/Verkäufer den Vertrag auflösen.

8. Höhere Gewalt

 8.1. Eine Pflichtverletzung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer/Verkäufer nicht zugerechnet werden, wenn diese Pflichtverletzung auf höherer Gewalt beruht.

8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem verstanden, dass vom Auftragnehmer/Verkäufer eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Transporteuren oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Wetterbedingungen, Naturgewalten, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber/Käufer zu erfüllen. Wenn die Situation höherer Gewalt beendet ist, erfüllt der Auftragnehmer/Verkäufer seine Verpflichtungen, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber/Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer/Verkäufer noch nicht erfüllt wurde.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie infolge der höheren Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden. 

9. Ansprüche Dritter

 9.1. Ein Auftrag/Kauf wird nur für den Auftraggeber/Käufer ausgeführt, nicht auch für mit dem Auftraggeber/Käufer verbundene Personen.

9.2. Der Auftraggeber/Käufer stellt den Auftragnehmer/Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit einem Auftrag und/oder für den Auftraggeber ausgeführten Arbeiten und/oder Kauf und Verkauf zusammenhängen. Auch die vom Auftragnehmer/Verkäufer getragenen Kosten der Verteidigung gegen solche Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.

10. Haftung allgemein

 10.1. Die Gesamthaftung im Zusammenhang mit einem Auftrag/Verkauf und/oder für den Auftraggeber/Käufer ausgeführten Arbeiten oder von ihr verkauften Sachen ist auf den Betrag des Honorars/Kaufpreises begrenzt, den der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer für den betreffenden Auftrag/Kauf schuldet und gezahlt hat, mit einem Höchstbetrag von 15 % der gesamten Auftrags- oder Kaufsumme ohne Mehrwertsteuer desjenigen Teils des Vertrags, mit dem das schadenverursachende Ereignis am engsten verbunden ist. Die „Gesamthaftung“ ist die gegebenenfalls zusammengerechnete Haftung, gleich auf welcher Rechtsgrundlage oder welchen Rechtsgrundlagen sie beruht, einschließlich Rückabwicklungsverpflichtungen.

10.2. Die Beschränkungen des Haftungsumfangs in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie in Artikel 10.1, berühren nicht die Haftungsausschlüsse in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie in den Artikeln 10.3 und 10.4. Wenn ein Haftungsausschluss in einem konkreten Fall keine Anwendung findet, gelten die Beschränkungen des Haftungsumfangs unvermindert weiter.

10.3. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist unter allen Umständen ausgeschlossen. Beispiele für solche Schäden sind entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsstillstand, Verzögerungsschäden und an Dritte zu zahlende Vertragsstrafen.

10.4. Der Auftragnehmer/Verkäufer bemüht sich, „Cybervorfälle” zu verhindern und deren negative Folgen zu begrenzen. Ein „Cybervorfall” ist ein Verstoß gegen die Sicherheitsrichtlinien eines Computersystems im weitesten Sinne, um dessen Integrität oder Verfügbarkeit zu beeinträchtigen und/oder einen unbefugten Zugriff oder den Versuch eines unbefugten Zugriffs auf ein Computersystem zu ermöglichen. Beispiele sind böswillige Störungen und/oder Denial-of-Service sowie unbefugter Zugriff oder der Versuch eines unbefugten Zugriffs auf ein Computersystem und/oder Daten, gegebenenfalls mit Datenlecks als Folge. Die Haftung im Zusammenhang mit einem Cybervorfall ist ausgeschlossen.

10.5. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse sowie Freistellungen gelten nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bewusster Leichtfertigkeit des Auftragnehmers/Verkäufers oder von mit der Leitung seines Unternehmens betrauten Personen beruht.

11. Reklamationen

 11.1. Eine Reklamation in Bezug auf die ausgeführten Arbeiten und/oder den Rechnungsbetrag muss dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Versanddatum der Unterlagen oder Informationen, über die der Auftraggeber reklamiert, oder innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er den Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte.

11.2. Wenn die Reklamation nicht rechtzeitig erfolgt, verfallen alle Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Reklamation.

11.3. Reklamationen über Waren, an denen durch andere als den Auftragnehmer/Verkäufer oder durch von ihm eingeschaltete Dritte Änderungen vorgenommen wurden, werden nicht akzeptiert. Die andere Partei kann sich auch nicht mehr auf einen Mangel der vereinbarten Leistung berufen, wenn das vom Auftragnehmer/Verkäufer gelieferte Produkt nicht entsprechend den Gebrauchsanweisungen verwendet wird. Reklamationen setzen, auch wenn sie sich als begründet erweisen, die Zahlungspflicht des Käufers nicht aus, während eine Verrechnung durch die Gegenpartei ebenfalls nicht zulässig ist.

12. Nicht abgenommene Sachen

 12.1. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

12.2. Der Auftraggeber/Käufer hat unentgeltlich jede Mitwirkung zu leisten, damit der Auftragnehmer/Verkäufer liefern kann.

12.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Käufers gelagert.

12.4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/Verkäufer, nachdem dieser ihn in Verzug gesetzt hat, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von € 250 pro Tag mit einem Höchstbetrag von € 25.000. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz verlangt werden.

13. Zahlung

 13.1. Wenn auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, sind Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb einer anderen zwischen der anderen Partei und dem Auftragnehmer/Verkäufer schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist auf ein vom Auftragnehmer/Verkäufer benanntes Konto zu zahlen. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist berechtigt, der anderen Partei zwischenzeitlich durch Teilrechnungen Rechnungen zu stellen.

13.2. Die andere Partei ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers/Verkäufers eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für die Zahlung des aufgrund des Vertrags geschuldeten Betrags zu leisten. Bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Erfüllung dieses Verlangens ist der Auftragnehmer/Verkäufer berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden von der anderen Partei ersetzt zu verlangen.

13.3. Alles, was der Auftragnehmer/Verkäufer aus irgendeinem Vertrag von der anderen Partei zu fordern hat, wird sofort fällig, wenn: (1) eine Zahlungsfrist überschritten wurde; (2) Pfändung auf Sachen oder Forderungen der anderen Partei gelegt wird; (3) wenn die andere Partei eine Gesellschaft ist, die andere Partei aufgelöst, liquidiert, für insolvent erklärt wird oder Zahlungsaufschub beantragt; (4) wenn die andere Partei eine natürliche Person ist, sie beantragt, zur gerichtlichen Schuldenregelung zugelassen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.

13.4. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, schuldet die andere Partei dem Auftragnehmer/Verkäufer unmittelbar Zinsen. Die Zinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese höher sind. Die andere Partei schuldet dem Auftragnehmer/Verkäufer außerdem sämtliche außergerichtlichen Kosten, deren Höhe mindestens 15 % des gesamten von der anderen Partei an den Auftragnehmer/Verkäufer geschuldeten Betrags beträgt.

13.5. Wenn der Auftragnehmer/Verkäufer in einem Gerichtsverfahren obsiegt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten der anderen Partei.

13.6. Das Recht der anderen Partei, ihre Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer/Verkäufer aufzurechnen, ist ausgeschlossen.

13.7. Die andere Partei kann dem Auftragnehmer/Verkäufer eine Ermächtigung erteilen, die von der anderen Partei geschuldeten Beträge per Lastschrift einzuziehen. Wenn der Auftragnehmer/Verkäufer einen Betrag mit einer solchen Lastschrift einzieht, wird er die andere Partei mindestens einen Werktag vor der Ausführung des Einzugs mittels einer Vorabankündigung darüber informieren. Die Vorabankündigung kann gesondert, als Teil der Rechnung oder auf andere vom Auftragnehmer/Verkäufer festzulegende Weise mitgeteilt werden.

14. Eigentum

 14.1. Die Lieferung von Sachen durch den Auftragnehmer/Verkäufer erfolgt unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer/Verkäufer Eigentümer aller von ihm gelieferten Sachen, solange nicht alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus sämtlichen Lieferungen von Sachen und den damit zusammenhängenden Arbeiten, die in Artikel 13.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge, die Inkassokosten sowie seine übrigen Kosten und Schäden vollständig beglichen sind.

14.2. Solange an gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf die andere Partei diese außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern.

14.3. Nachdem der Auftragnehmer/Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er alle von ihm gelieferten Sachen zurückholen. Die andere Partei gestattet dem Auftragnehmer/Verkäufer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.

14.4. Wenn sich der Auftragnehmer/Verkäufer nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Sachen vermischt, verändert oder verarbeitet wurden, ist die andere Partei verpflichtet, die neu entstandenen Sachen an den Auftragnehmer/Verkäufer zu verpfänden. 

15. Auflösung

 15.1. Bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, zahlt die andere Partei mindestens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises. Dieser pauschalierte Schadensersatz stellt ein Minimum dar und lässt die übrigen Rechte, insbesondere wenn der Schaden höher ist als die genannten 25 %, unberührt.

15.2. Der Auftragnehmer/Verkäufer beziehungsweise der Auftraggeber/Käufer haben das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und von Rechts wegen als aufgelöst zu betrachten, wenn der anderen Partei vorläufiger oder endgültiger Zahlungsaufschub gewährt wurde oder die andere Partei für insolvent erklärt wurde. Die Betrachtung des Vertrags als von Rechts wegen aufgelöst aus einem dieser Gründe erfolgt durch eingeschriebenes Schreiben an die andere Partei.

16. Streitigkeiten.

 Alle Streitigkeiten, die mit dem Vertrag zusammenhängen oder daraus entstehen, werden ausschließlich dem zuständigen Zivilgericht am Wohnsitz oder Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers in den Niederlanden vorgelegt und unterliegen ausschließlich niederländischem Recht und werden nach diesem ausgelegt. In diesem Zusammenhang wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen.

17. Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder aufgehoben wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft, und der Auftragnehmer/Verkäufer und die andere Partei werden sich beraten, um eine neue Bestimmung als Ersatz für die nichtige oder aufgehobene Bestimmung zu vereinbaren, wobei Ziel und Zweck der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.